Die Landesregierung hat eine „Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2(Vorona-Verordnung – CoronaVO)“ erlassen. Gemäß § 4 Abs. 4 dieser Verordnung dürfen Dienstleister – zu denen auch wir Anwälte und Steuerberater zählen – unsere Tätigkeit „in vollem Umfang“ weiterführen.