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Insolvenzrecht

Reform des Insolvenzrechts tritt in Kraft: Restschuldbefreiung in drei Jahren ab Verfahrenseröffnung möglich

Die Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts sind in Kraft treten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind.

Sowohl bei überschuldeten Unternehmerinnen und Unternehmern als auch bei überschuldeten Verbraucherinnen und Verbraucher wird das Restschuldbefreiungsverfahrens von bislang in der Regel sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt. Betroffene können so deutlich schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben.

Mit diesem Gesetz werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre wird rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.

Wir beraten und unterstützen unternehmerisch tätige Personen und Privatpersonen bei der Schuldenbereinigung und Insolvenzantragstellung. Falls Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit uns auf.

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