Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Dezember 2020 hat sich die Rechtslage zur Umlage von Prozesskosten in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geändert. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt Klarheit, welche Kosten als „Verwaltungskosten“ zu werten sind und wie diese unter den Eigentümern aufzuteilen sind. Für viele Wohnungseigentümer stellt sich die Frage, wie sie in solchen Fällen vorgehen müssen, insbesondere wenn es um die Erhebung von Sonderumlagen geht.

Was ist passiert?

In dem zugrundeliegenden Fall klagten mehrere Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss ihrer Eigentümergemeinschaft und obsiegten in einem früheren Verfahren. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) musste daher die Kosten des Prozesses tragen. In einer späteren Versammlung beschlossen die Eigentümer eine Sonderumlage, um die Prozesskosten zu decken. Auch die erfolgreichen Kläger sollten anteilig an den Kosten beteiligt werden. Diese Anordnung führte zu Streit und letztlich zu einer erneuten Klage, da die Kläger nicht einsehen wollten, dass sie sich an den Kosten beteiligen müssen, obwohl sie im Vorprozess erfolgreich waren.

Das Urteil: Prozesskosten sind Verwaltungskosten

Der BGH stellte klar, dass seit dem 1. Dezember 2020 alle der GdWE auferlegten Prozesskosten als Verwaltungskosten gelten. Das bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer – auch diejenigen, die den Prozess gewonnen haben – nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel für die Kosten aufkommen müssen. Diese Regelung greift, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts Abweichendes vorsieht.

Die Argumentation des Gerichts stützt sich dabei auf den Gedanken, dass der obsiegende Eigentümer auch Mitglied der Gemeinschaft bleibt und damit auch an den Kosten beteiligt ist, die der Gemeinschaft insgesamt entstehen.Sonderumlagen und deren Verteilung

Bei der Erhebung einer Sonderumlage gilt ebenfalls der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel, sofern nicht vorab eine abweichende Verteilung beschlossen wurde. Die Möglichkeit, eine solche abweichende Kostenverteilung zu beschließen, besteht laut § 16 Abs. 2 WEG. Doch wer das erreichen möchte, muss einen entsprechenden Antrag stellen, bevor der Beschluss über die Sonderumlage gefasst wird. Andernfalls gilt der bestehende Verteilungsschlüssel.

Das Gericht machte zudem deutlich, dass es nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht, wenn den Wohnungseigentümern bei der Abstimmung nicht bewusst ist, dass sie einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Es ist Aufgabe jedes einzelnen Eigentümers, entsprechende Anträge rechtzeitig zu stellen, falls eine andere Kostenverteilung gewünscht ist.

Fazit für Wohnungseigentümer

Dieses Urteil zeigt klar, dass Wohnungseigentümer sich frühzeitig mit der Frage der Kostenverteilung befassen müssen, wenn sie die Beteiligung an Prozesskosten verhindern möchten. Wichtig ist, entsprechende Anträge zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels rechtzeitig einzubringen. Ohne einen solchen Beschluss müssen auch obsiegende Kläger die Prozesskosten mittragen.

(BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23)