Die Landesregierung Baden-Württemberg hat auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Rechtsverordnung erlassen.
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen eine Vielzahl von Bußgeld- und Straftatbeständen vor. Insbesondere wird gem. § 75 IfSG jeder Verstoß gegen eine Rechtsverordnung wie die nunmehr erlassene mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht wurde der Corona-Erreger in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserreger aufgenommen. Sollte es durch die Zuwiderhandlung zu einer Verbreitung des Krankheitserregers kommen, drohen daher sogar Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat nicht durch andere Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist (§ 75 Abs. 3 IfSG).
Die Landesregierung hat angekündigt, dass die Strafverfolgungsbehörden die Einhaltung der Vorgaben intensiv überwachen wird. Nachdem Situationen wie die derzeit herrschende bisher in Deutschland unbekannt waren, bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit entsprechenden Strafanzeigen umgehen werden.
Wir raten Ihnen dringend, im Falle eines gegen Sie eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens unbedingt von dem Ihnen zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch zu machen und einen erfahrenen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Es wird bei der Verteidigung u.a. auf die Prüfung ankommen, ob die zugrundeliegenden Rechtsverordnungen in gesetzmäßiger Weise zustandegekommen und verkündet worden sind.