Wird der Betrieb – z.B. auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG – geschlossen, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb oder Gruppen von Arbeitnehmern ein Infektionsrisiko besteht (Stadtverwaltungen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Arztpraxen usw.) dürfte ein Vergütungsanspruch in vielen Fällen bestehen.
In jedem Fall sollten die Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitnehmer beantragt werden.