Diese Konstellation tritt z.B. ein, wenn der Kindergarten coronabedingt vorübergehend schließt, die Eltern des Kindergartenkindes dessen Betreuung selbst organisieren müssen und es ihnen deshalb (zeitweise) unmöglich ist, ihre Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen.

In vielen Fällen besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung:

Dies ist jedenfalls kein Fall, in dem ein Entschädigungsanspruch gem. IfSG in Betracht kommt. Der Arbeitgeber kann aber nach § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Überwiegend wird eine vorübergehende Verhinderung der Arbeitsleistung bei einem Zeitraum von bis zu zehn Tagen als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 Satz 1 BGB angesehen. Aber: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn (und nicht „soweit“) der Arbeitnehmer vorübergehend verhindert ist: Wird z.B. die Schließung des Kindergartens sogleich für zwei Wochen erklärt, besteht überhaupt kein Anspruch nach § 616 BGB auf Entgeltfortzahlung.

Möglicherweise ist die Vorschrift auch im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen. Dann muss der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung nach dieser Vorschrift auch nicht leisten.