Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden, §§ 95 ff SGB III.

Damit Unternehmen Entlassungen vermeiden und zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können, wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in der Coronakrise erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen die Kurzarbeit anzeigen und auch entsprechende Anträge stellen. Ohne Antrag (Achtung: Ausschlussfrist von drei Monaten) kein Kurzarbeitergeld. Arbeitsrechtlich setzt die Kurzarbeit voraus, dass entweder eine (wirksame) Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, Kurzarbeit durch Tarifvertrag ermöglicht wird oder mit dem Arbeitnehmer bzw. mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eine Vereinbarung abgeschlossen wird.

Denkbar ist auch, dass zunächst Überstundenguthaben abgebaut werden.