Update vom 27.03.2020

Am 27.03.2020 hat auch der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) angenommen. Das Gesetz wurde noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Danach entfällt die Insolvenzantragspflicht (s.u.) bis einschließlich 30.09.2020 unter bestimmten – eher niedrig gehaltenen – Voraussetzungen:

  • Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein; dabei trifft die entsprechende Beweislast allerdings nicht das Unternehmen, sondern wird vielmehr vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht bereits am 31.10.2019 bestand.
  • Die an die sog. „Insolvenzreife“ anknüpfenden Zahlungsverbote werden gelockert; dadurch sollen Geschäftsführer und Vorstände vor entsprechenden Haftungen geschützt werden.
  • Die Neuaufnahme von Krediten in der Krise wird anfechtungs- und haftungsrechtlich erleichtert.

Flankiert werden diese Regelungen durch Vorschriften u.a. bzgl. einer eingeschränkten Insolvenzanfechtung sowie zur Beschränkung von Gläubigerinsolvenzanträgen.

Frau Rechtsanwältin Daniela Hertle berät Sie gerne bzgl. der Einzelheiten.


Juristische Personen müssen spätestens (!) drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a Insolvenzordnung). Bei einem Verstoß hiergegen besteht grundsätzlich die Gefahr, sich einer Strafverfolgung wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a IV InsO auszusetzen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird.

Wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16.03.2020 angekündigt hat, ist eine -vorübergehende- Neuregelung für Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, geplant.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Die Pressemitteilung finden Sie hier:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Die Unternehmen, die in ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das Corona-Geschehen in Liquiditätsprobleme kommen, sollten sich ohne zeitliche Verzögerungen um die notwendige Maßnahmen kümmern.

Wir unterstützen Sie gerne bei den notwendigen Schritten. Rufen Sie uns einfach kurz an und vereinbaren Sie einen Termin.“