Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 04.11.1988 (AZ: 1 StR 262/88) die Strafbarkeit einer auch nur bedingt vorsätzlichen Ansteckung eines anderen mit HIV bestätigt.

Es steht zu erwarten, dass auch bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus die Strafverfolgungsbehörden von einem entsprechend strafbaren Verhalten ausgehen werden, wenn der Ansteckende von seiner Infektion mit dem Virus wusste oder von einer solchen zumindest ausgehen musste. In diesem Fall käme zumindest bei einer Erkrankung des Angesteckten die Verwirklichung des Straftatbestands der gefährlichen Körperverletzung i.S.v. § 224 I StGB in Betracht und zwar in den Varianten der „Beibringung anderer gesundheitsschädlicher Stoffe“ (§ 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB) oder aber der lebensgefährdenden Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB). Es drohen dann Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Hat die (bedingt) vorsätzliche Infektion des Dritten dessen Tod zur Folge, kann der Vorwurf je nach den Umständen des Falles auf (versuchte) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), (versuchten) Totschlag (§ 112 StGB) oder aber sogar (versuchten) Mord (§ 111 StGB) lauten.

Wir raten Ihnen dringend, im Falle eines gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens unbedingt von dem Ihnen zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch zu machen und einen erfahrenen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.