Update vom 27.03.2020

Am 27.03.2020 hat auch der Bundesrat das „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet. Es wurde noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Danach ist es Vermietern untersagt, Miet- und Pachtverhältnisse nur deshalb zu kündigen, weil der Mieter bzw. Pächter die fällige Miete in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 auf Grund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht leistet (Art. 5 des Gesetzes). Dabei ist der Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen. Es gelten folglich die Regelungen in § 294 ZPO. Dem Mieter / Pächter steht damit auch die Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher Versicherung offen. Sollte ein entsprechender Zusammenhang nicht bestehen bzw. glaubhaft gemacht werden können, steht dem Vermieter nach wie vor das Kündigungsrecht zu.

Die Regelung gilt bis zum 30.06.2022. Dies bedeutet, dass die nicht entrichtete Miete bzw. Pacht spätestens bis zu diesem Datum nachbezahlt worden sein muss. Andernfalls kann sodann noch noch eine Kündigung wegen dieser Rückstände erfolgen.

Wichtig ist auch, zu beachten, dass die Miete/Pacht nach wie vor zu den vereinbarten Terminen fällig ist. Erfolgt die Zahlung nicht, fallen unabhängig vom Ausschluss des Kündigungsrechts dennoch beispielsweise Verzugszinsen gem. § 288 BGB an. Diese belaufen sich für Verbraucher derzeit auf 4,12 %, bei Gewerberaummietverhältnissen jedoch auf 8,12 %. Dies bedeutet, dass auf Gewerberaummieter, die bspw. eine monatliche Miete i.H.v. 1.000,– entrichten, bei Nichtzahlung der Miete im gesamten Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 (3 Monate, also 3.000,– €) und bei Ausschöpfen der Frist bis zum 30.06.2022 alleine ein Mehrbetrag durch Zinsen i.H.v. ca. 540,– € aufläuft.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Claudio Helling als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne zur Verfügung.

 


Die Bundesregierung plant eine Notstandsgesetzgebung bzgl. Miet- und Pachtrückständen, die auf die Folgend der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Für Miet- und Pachtrückstände, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 auflaufen und auf die herrschende Krise zurückzuführend sind, soll das Recht zur Kündigung bis einschließlich 30.06.2022 ausgeschlossen werden. Die Mieter bzw. Pächter hätten damit zwei Jahre Zeit, um ihre Miet- bzw. Pachtrückstände auszugleichen. Nach Ablauf dieses Stichtags würde das Kündigungsrecht wieder aufleben. Die Pflicht zur Begleichung der Miet- und Pachtzinsen wird von dieser Regelung folglich genauso wenig berührt, wie die übrigen Kündigungsgründe nach dem BGB.

Wir werden an dieser Stelle über die tatsächliche Regelung berichten, sobald der Bundestag die jeweiligen Gesetze verabschiedet hat und diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.