Update vom 27.03.2020

Am 27.03.2020 hat auch der Bundesrat das „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet. Es wurde noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Unter anderem wird die präsenzlose virtuelle Eigentümerversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist unter Zuhilfenahme geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel eingeführt, so dass diese auch durchgeführt werden können, wenn entsprechende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung fehlen.

Darüber hinaus sieht Art. 2 § 6 des Gesetzes vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung bzw. bis zur Wahl eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Damit wird verhindert, dass Wohnungseigentumsgemeinschaften plötzlich nur deshalb verwalterlos sind, weil auf Grund der Nichtdurchführung der Eigentümerversammlung der Bestellungszeitraum des Verwalters abgelaufen ist.

Entsprechendes gilt auch bzgl. der Wirtschaftspläne. Der zuletzt beschlossene bleibt bis zur Verabschiedung eines neuen Plans in Kraft.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Claudio Helling als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne zur Verfügung.


Grundsätzlich besteht in diesen Fällen das Problem, dass beispielsweise kein Wirtschaftsplan verabschiedet werden kann. Auch die (Wieder-) Wahl eines Verwalters scheidet in der Regel aus, dass die weit überwiegende Zahl der WEGs in ihren Gemeinschaftsordnungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben dürften, Versammlungen beispielsweise auch per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten.

Die Bundesregierung plant vor diesem Hintergrund eine befristete Regelung dahingehend, dass bis zu einem bestimmten Stichtag die letztjährigen Wirtschaftspläne in Kraft und die jeweiligen Verwalter im Amt bleiben. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang beispielsweise auch regelt, ob die – grundsätzlich unabhängig von der Bestellung zu betrachtenden – Verwalterverträge trotz Kündigung oder Ablauf ihre Gültigkeit behalten. Auch stellt sich die Frage, was mit den Hausgeldabrechnungen geschieht. Immerhin sind diese erforderlich, um beispielsweise gegenüber den Mietern die Nebenkosten ordnungsgemäß abrechnen zu können.

Wir werden Sie an dieser Stelle jeweils über die aktuellen Entwicklungen unterrichten.