Update vom 27.03.2020

Am 27.03.2020 hat auch der Bundesrat das „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet. Es wurde noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

In dessen Artikel 3 wird die Änderung von § 10 EGStPO dahingehend bestimmt, dass der Lauf der Unterbrechungsfristen nach § 229 StPO für die Dauer der Schutzmaßnahmen, längstens jedoch für zwei Monate gehemmt wird. Die Fristen enden jeweils frühestens zehn Tage nach Ende der Hemmung.

Im Ergebnis können sich Hauptverhandlungen hierdurch deutlich länger hinziehen. Keine Aussage trifft das Gesetz darüber, welche Auswirkungen diese Regelung beispielsweise auf die Frage einer vollzogenen Untersuchungshaft haben kann.

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Nach § 229 StPO darf eine strafrechtliche Hauptverhandlung grundsätzlich für höchstens drei Wochen unterbrochen werden. Für langandauernde Hauptverhandlungen gibt es Sonderregelungen.

Die derzeit geltenden Fristen reichen aber bei Weitem nicht aus, um der voraussichtlichen Dauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona- Pandemie gerecht zu werden. Die Bundesregierung plant daher eine befristete Gesetzesänderung dahingehend, dass die Unterbrechung auch drei Monate andauern darf.

Wir werden Sie hier über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden halten.